Ordnungen
Jugendordnung
Die Ruderjugend des NWRV hat auf der Vollversammlung der Jugendleiter am 24.02.2018 die Jugendordnung neugefasst.
§1 Name und Mitgliedschaft
Die 'Ruderjugend (RJ)' ist die freie Gemeinschaft der Jugendabteilungen aller Mitgliedsvereine sowie der Schüler-Ruderriegen (SSR) und Schüler-Rudervereine (SRV)
des Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verbandes e.V.. Sie werden vertreten durch die in den Vereinen von der Jugend gewählten Jugendleiter/innen, die in den Vereinsvorständen
Sitz und Stimme haben, bzw. durch die von den SRR und SRV gewählten Vertreter, nachfolgend zusammengefasst 'Jugendvertreter' (JV) genannt.
Die 'Ruderjugend' ist ein Organ des Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verbandes. Der Begriff des Jugendlichen ist festgelegt durch die Allgemeinen Wettkampfbestimmungen (AWB)
des Deutschen Ruderverbandes.
§2 Zweck
Die Ruderjugend' will im Geiste olympischer Idee die Jugend in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht erziehen. Sie ist der Auffassung, dass Leibeserziehung zur
Gesamt-Jugenderziehung gehört und somit jugendpflegerisch ist.
Die 'Ruderjugend' will die sportliche Betätigung zur Gesunderhaltung der Jugend fördern und unterstützt das Streben nach höherer Leistung und charakterlicher Festigung.
Tüchtigkeit und Lebensfreude der jungen Menschen soll das Ziel der Bemühungen um entsprechende sportliche und gesellige Formen zur sinnvollen Ausfüllung der Freizeit sein.
Die 'Ruderjugend' bekannt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, insbesondere zur Freiheit des Gewissen, der Person und der Gemeinschaft. Parteipolitische Neutralität,
gleiches Recht für alle Rassen und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht soll in der Erziehungsarbeit selbstverständlich sein.
Die 'Ruderjugend' will den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch Sport, Geselligkeit und persönliche Begegnungen pflegen.
§3 Organe
Organe der 'Ruderjugend' sind:
-
a) die Vollversammlung der Jugendvertreter (JV),
b) der Jugend-Ausschuss (JA) der 'Ruderjugend (RJ)'.
§4 Die Vollversammlung
- Die Vollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche; sie sind das oberste Organ der 'Ruderjugend'.
- Die Mitgliedsvereine des NW Ruder-Verbandes entsenden ihren von der Jugend gewählten Jugendvertreter zur Vollversammlung. Jeder Verein sowie die Mitglieder des JA haben je eine Stimme. - Eine Übertragung der Stimme des Vereins - auch innerhalb der Vollversammlung - durch eine schriftliche Vollmacht, ausgestellt vom Jugendleiter/in, nicht vom Vereinsvorsitzenden o.a., ist zulässig. Im Zweifelsfalle entscheidet der JA über das Stimmrecht.
- Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Die ordentliche Vollversammlung tritt in jedem Jahr zusammen. In der Vollversammlung eines jeden zweiten Jahres vor der JHV des NW Ruder-Verbandes finden Wahlen zum JA statt. Außerordentliche Vollversammlungen werden auf Antrag eines Drittels der Jugendvertreter oder der aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des JA einberufen. - Über Ort und Termin der Versammlung beschließt der JA nach Abstimmung mit dem Vorstand des NW Ruder-Verbandes. - Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des JA (Verbands- Jugendleiter)/ den Sprechern des JA, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des JA geleitet.
- Der JA lädt zur Vollversammlung durch Rundschreiben mindestens sechs Wochen vor dem Termin dein. Die Tagesordnung ist mindestens acht Tage vorher bekannt zu geben.
- Anträge zur Vollversammlung können nur von den Jugendvertretern im NW Ruder-Verband und vom JA gestellt werden. - Sie sind dem Vorsitzenden/den Sprechern des JA schriftlich mit Begründung 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zuzustellen, so dass mit der Tagesordnung auch die vorliegenden Anträge veröffentlicht werden können - Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
- Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vereinsvertreter beschlussfähig. - Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen; Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit. - Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Erheben der Hand, es sei denn, dass schriftliche geheime Abstimmung beschlossen wird.
-
a) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugend-Ausschusses (JA),
b) Aussprache über die Berichte und Entlastung des JA,
c) Wahl des Jugendausschusses (JA)
d) Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit und für die Tätigkeit des JA,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§5 Der Jugend-Ausschuss (JA)
- Der Jugend-Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Die Vorsitzenden/Sprecher des JA der RJ vertreten die Interessen der RJ nach innen und außen; sie sind Mitglieder des Präsidiums des Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verbandes
e.V. (NWRV).
Der Vorsitzende des JA/Die Sprecher des JA befindet/befinden in Übereinstimmung mit dem JA über die Verwendung des vom VA des NWRV der RJ zur Verfügung gestellten Etats sowie über die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die Jugendarbeit. Alle Mittel durchlaufen die Kasse des NWRV und sind von der RJ nach geltenden Richtlinien abzurechnen. - Der JA führt die Geschäfte der RJ nach den in der Vollversammlung festgelegten Richtlinien. - Er hat die in der Jugendordnung festgelegten Grundsätze und Ziele zu verwirklichen
sowie die Beschlüsse der Vollversammlung durchzuführen.
Der JA ist verantwortlich für die Ordnung des Rechts und die Wahrung des Rechtsfriedens innerhalb der RJ. Er überwacht die in seiner Verantwortung durchgeführten Regatten der Jungen und Mädchen. Er ahndet Verstöße gegen die RWR, gegen Jugendordnungen und gegen Gesetze des NWRV und des DRV und entscheidet Streitfragen aufgrund einer von der Vollversammlung der Jugendvertreter beschlossenen Rechts- und Verfahrensordnung.
Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf statt und sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. - Eine Sitzung des JA ist anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses dieses verlangt.
Zeitpunkt und Ort der Sitzung werden vom Vorsitzenden (Verbands- Jugendleiter)/den Sprechern des JA bestimmt. Einladungen und eine Tagesordnung sollen den Ausschuss-Mitgliedern 14 Tage vor der Sitzung zugehen.
-
a) dem Vorsitzenden des JA der 'Ruderjugend' (RJ) und dessen zwei Stellvertreter. Die Jugendleitervollversammlung kann stattdessen zwei gleichberechtigte Sprecher wählen.
b) Der Vorsitzende des JA der Ruderjugend (RJ) benennt bzw. die Sprecher des JA der Ruderjugend benennen max. 5 Beisitzer die Teilaufgaben für die Verwaltung einzelner Ressorts übernehmen.
c) Der Jugendausschuss ist berechtigt weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.
Die Wahlen für den Vorsitzenden und die Stellvertreter bzw. für die Sprecher des JA erfolgen in Einzelwahl und gelten für zwei Jahre. Die Mitglieder des JA bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Beisitzers können die Vorsitzenden/Sprecher bis zur nächsten Vollversammlung einen komissarischen Ressortverwalter berufen - Die Mitglieder des JA müssen volljährig sein.
§6 Wettkampfordnung
Einzelheiten der in der Verantwortung des JA durchgeführten Wettkämpfe regeln - sofern keine besonderen Bestimmungen vorgegeben sind - die Ruderwettkampfregeln (RWR) des DRV.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
Diese Jugendordnung der 'Ruderjugend' (RJ) des Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verbandes e.V. wurde am 24.02.2018 von der Vollversammlung der Jugendvertreter aus den
Verbandsvereinen angenommen.
Essen, 24.02.2018
Alexa Dörrie (stv. Vorsitzende), Sebastian Schmelzer (stv. Vorsitzender)
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