Der Bundesfinanzhof stellt das Umsatzsteuer-Privileg der Vereine infrage. Der Gesetzgeber ist gefragt und wird handeln müssen. Der Bundesfinanzhof hat die Verwaltungspraxis zur grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen erneut verworfen.
Der Bundesfinanzhof stellt das Umsatzsteuer-Privileg der Vereine infrage.
Der Gesetzgeber ist gefragt und wird handeln müssen.
Der Bundesfinanzhof hat die Verwaltungspraxis zur grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen erneut verworfen. Der Leitsatz des BFH-Urteil v. 13.11.2025, V R 4/23, veröffentlicht am 26.02.2026 lässt an Deutlichkeit nicht fehlen.
„Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.“ Der BFH sieht hier einen Leistungsaustausch und damit die Steuerbarkeit und folglich die Steuerpflicht.
Rechtsfehlerhaft sei außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Klägers im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden, so die Urteilsbegründung. Es käme nicht darauf an, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Mit dem Urteil will der BFH für den geneigten Leser klar erkennbar zuerst Finanzverwaltung & Gesetzgeber in der dem obersten Finanzgericht gebotenen Zurückhaltung zum Handeln „auffordern“. Seit 15 Jahren sei bekannt, dass die Verwaltungspraxis im Widerspruch zum Unionsrecht (Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL) stehe.
Man mag über Brüssel schimpfen, aber hier liegt die deutsche Finanzverwaltung rechtssystematisch falsch, vielleicht mehr aus Gewohnheit mit dem Ziel, den Vereinen zu helfen. Hierfür eine Nichtsteuerbarkeit der Leistungen der Vereine für ihre Mitglieder zu bemühen, war letztlich nur zielorientiert.
Der BFH liefert dann auch gleich die Road Map:
„Eventuell unerwünschte Folgen einer an der EuGH-Rechtsprechung ausgerichteten Betrachtung zur Steuerbarkeit der von Sportvereinen an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen sind nicht durch ein Festhalten an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zu vermeiden, sondern naheliegenderweise dadurch, dass der nationale Gesetzgeber die für den Sportbereich bestehenden Regelungsmöglichkeiten zur Schaffung von Steuerbefreiungen, wie sie sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ergeben, durch Änderung der ‑‑auf sportliche Veranstaltung beschränkten‑‑ Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umsetzt (vgl. zu der im JStG 2024 zunächst geplanten, dann aber nicht verwirklichten Schaffung eines § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG für "die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben",
Dem deutschen Gesetzgeber wird nun nicht anderes können, als der rechtssystematisch richtigen EU-Richtlinie zu folgen. Leistungen der Vereine für ihre Mitglieder sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig, können aber auf nationaler Ebene von der Umsatzsteuer freigestellt werden bei gleichzeitigen Nichtabzugsfähigkeit etwaiger Vorsteuer.
In der Systematik folgend kann dann der Verein von der Option Gebrauch machen, auf die USt-Freiheit der Beiträge zu verzichten, um einen Vorsteuerabzug zu erreichen und die USt abzuführen.
Der BFH äußerst sich auch kritisch zu der Frage der Aufteilbarkeit von Mitgliedsbeiträgen im aktuellen Recht, was aber auch für die zukünftige Handbarkeit von Bedeutung ist.
Die einheitliche Leistung unterliegt hinsichtlich der Mehrwertsteuer derselben Regelung (EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 36), so dass eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Im Hinblick hierauf ist die bisherige BFH-Rechtsprechung, nach der Mitgliedsbeiträge nur teilweise als Entgelt anzusehen sein können und dann im Rahmen einer Schätzung entsprechend aufzuteilen sind, dahingehend zu verstehen, dass dies nur in Betracht kommt, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen vergütet werden. Sollte sich aus Abschn. 1.4. Abs. 7 Satz 1 UStAE etwas anderes ergeben, wäre dies nicht zutreffend.
Im Hinblick hierauf ist die bisherige BFH-Rechtsprechung, nach der Mitgliedsbeiträge nur teilweise als Entgelt anzusehen sein können und dann im Rahmen einer Schätzung entsprechend aufzuteilen, dahingehend zu verstehen, dass dies nur in Betracht kommt, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen vergütet werden. Sollte sich aus Abschn. 1.4. Abs. 7 Satz 1 UStAE etwas anderes ergeben, wäre dies nicht zutreffend.
Mit dem Hinweis des BFH an das FG Niedersachsen
„Zu prüfen wäre auf dieser Grundlage somit insbesondere, ob steuerbare und steuerpflichtige Leistungen umsatzsteuerrechtlich als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen werden können.“
wird die Notwendigkeit deutlich, dass der Gesetzgeber sich auch mit der Steuerbegünstigung der Umsätze im Zweckbetrieb beschäftigen muss.
Es scheint, dass auch die bisherigen 4 steuerlichen Sphären überdacht werden müssen.
Die „Legal Tribune Online“ spricht zutreffenderweise von einer Grundsatzentscheidung, deren Auswirkungen heute noch nicht abschließend klar erkennbar sind.
Finanzministerien auf Landesebene haben den Vereinen bereits einen Vertrauensschutz zugesichert, sodass das bisherige Procedere bis zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Bestand haben dürfte.
Die Lobbyarbeit der Sportverbände und der Vertretungen von nicht Sport treibenden Vereinen kann beginnen. Ehrenamtliche Vereinsarbeit hat eine große Unterstützung in der deutschen Politik.
Es wird eine Lösung geben, die materiell die Vereine schont, offen ist nur mit welchem bürokratischen Aufwand.
Es wird auch in Zukunft viele - vor allem kleinere - Vereine geben, die sich um "Umsatzsteuer nicht kümmern" müssen,
Weitere Informationen werden folgen.
Wilhelm Hummels
NW RV
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