Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden es selbst in den Medien wahrnehmen. Die Einheitlichkeit in der Umsetzung der Entscheidungen der Ministerpräsidenten*innen-Konferenz schwindet zusehends. Das soll uns aber heute nicht kümmern.
Wiederaufnahme des Sportbetriebs
Wir schauen auf NRW und den von Allen herbeigesehnten Wiedereinstieg in den (Vereins-) Sportbetrieb. Dazu folgende Einschätzungen nach vielen Gesprächen, alle Einschätzungen allerdings ohne Gewähr :
- Wir gehen heute fest davon aus, dass morgen auf Bundesebene die notwendigen politischen Entscheidungen für eine teilweise Rückkehr zum Sportbetrieb unter den Ihnen bekannten, von der Sportministerkonferenz beschriebenen Grundsätzen (also u. a. Sport nur im Freien, Einhaltung von Abstandsregeln, keine Wettkämpfe etc.) getroffen werden.
- Ebenso gehen wir fest davon aus, dass das die Landesregierung NRW diese Entscheidungen sehr rasch in eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung umsetzen wird, so dass der Sportbetrieb grundsätzlich noch vor dem kommenden Wochenende wieder starten könnte.
Umsetzung
Die schrittweise Rückkehr zum Betrieb der Sportvereine wird ebenso viele oder noch mehr Fragen an der Vereinsbasis mit sich bringen, wie es bei der Einstellung des Betriebs der Fall war. Bei der Beantwortung dieser Fragen wollen wir Sie und die Vereine erneut bestmöglich unterstützen und bereiten uns darauf wie folgt vor.
- Wir hoffen und gehen davon aus, dass die Aktualisierung der Coronaschutzverordnung eine generelle Regelung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen (bedauerlicherweise nicht aber Freibädern) enthalten wird, so dass es keiner Einzelentscheidung der örtlichen Behörden für die Öffnung bedarf. Solche lokalen Entscheidungen sind selbstverständlich dann weiter möglich, wenn die lokale Behörde z. B. die Umsetzung der in der Coronaschutzverordnung vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gewährleistet sieht.
- Wir gehen außerdem bis auf weiteres davon aus, dass für kommunale Sportstätten – solange es keine anderslautenden Vereinbarungen mit den nutzenden Vereinen gibt – die Kommunen für die Betriebssicherheit und damit auch für die Umsetzung entsprechender baulicher oder materieller Hygienevorkehrungen zuständig sind.
- Für vereinseigenen Anlagen sind natürlich die Vereine in der Verantwortung, Vorgaben der Coronaschutzverordnung umzusetzen.
- Um Ihnen und den Vereinen zu den damit verbundenen Fragen eine Orientierung zu bieten, werden wir am Donnerstag, 07.05.2020 in Anpassung an die dann vorliegenden politischen Beschlusslagen auf unserer Website u. a. folgende Informationen/Links in einem Sonderbereich zur Verfügung stellen:
- Leitplanken des DOSB
- Konzepte der Spitzenverbände
- Coronaschutzverordnung NRW
- Allgemeine Tipps für Vereine
- Tipps für Übungsleiter*innen und Trainer*innen
- Gute Beispiele aus Vereinen für Hygieneregeln und Wiedereinstiegskonzepte
- Evtl. Tipps für vereinseigene Fitnessstudios (werden voraussichtlich noch nicht von der Öffnung erfasst sein)
Sollten in Ihrem Verband/Bund weitere Regelwerke oder Tipps vorliegen, die für andere Sportorganisationen und/oder Vereine hilfreich sein könnten, freuen wir uns über eine Zusendung an georg.westermann@lsb.nrw.
Außerschulische Bildungsangebote
Uns haben gestern mit Blick auf §5 der ab 04.05.2020 geltenden Coronaschutzverordnung Anfragen zur Durchführbarkeit außerschulischer Bildungsangebote erreicht. Hierzu erhalten Sie anbei ein Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Frauen und Integration, das diese Frage bezogen auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit in den Blick nimmt. Ohne in tiefere Interpretationen einzusteigen, bewerten wir das Thema aktuell wie folgt:
Außerschulische Bildungsangebote des Sports sind unter Einhaltung der Regeln der Coronaschutzverordnung möglich. Trotzdem sind Sportangebote noch nicht möglich, weil die Ordnung an anderer Stelle aktuell eindeutig regelt, dass Sportstätten geschlossen sind. Wir empfehlen, diesbezüglich kein Risiko einzugehen, insbesondere angesichts der in Kürze ohnehin erwarteten Öffnung von Sportanlagen.
- Den Seminarbetrieb des Sports sehen wir unter Einhaltung der Regeln der Coronaschutzverordnung als möglich an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ihr
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
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veröffentlicht am Dienstag, 5. Mai 2020 um 21:01; erstellt von Hummels, Wilhelm
letzte Änderung: 12.05.20 07:09