Ausschluss von Frauen führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit auch bei Sportvereinen

NW E10 Verband

Im Urteilsfall war streitig war, ob der Ausschluss von Frauen bei einer Freimaurerloge der Gemeinnützigkeit entgegensteht.

In der Pressemitteilung des BFH vom 2.08.2017 heißt es:

"Der BFH verneint die Gemeinnützigkeit. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe
anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur
Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen.

Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.

Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine
auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine
oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen."

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Wilhelm Hummels

Auf den schönen Artikel der SÜDDEUTSCHE wird verwiesen.

Anhänge:

Bundesfinanzhof Urteil vom 17.05.2017 V R 52_15.pdf (97 kB)
Bundesfinanzhof Pressemitteilung zum BFH Urteil v. 17.05.2017 V R 52_15.pdf (39 kB)

veröffentlicht am Mittwoch, 2. August 2017 um 14:49; erstellt von Hummels, Wilhelm
letzte Änderung: 08.01.19 06:42

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