LSB 15. Corona Update 30.05.2020

NW E10 Verband

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachstehend einige wichtige Ergänzungen/Klarstellungen zu unserem vorgestern Abend versandten 14. Corona-Update (Link zur aktuellen CoronaSchVO und Anlage siehe unten):

Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sind lediglich beim Gesundheitsamt vorzulegen!

Wie gestern mitgeteilt, sind ab dem 30.05.2020 auch wieder Wettkämpfe/Wettbewerbe im Breiten- möglich (begrenzte Personenzahl 10 beachten! Also z. B. Spiel 5 gegen 5), wenn

-       sie im Freien stattfinden und

-       ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.

Die CoronaSchVO schreibt hierfür ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vor, besagt im Wortlaut aber lediglich, dass dieses Konzept bei der lokalen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist und nicht, wie wir an einer Stelle gestern geschrieben haben, von dieser auch zu genehmigen ist. Die lokale Behörde kann Nachbesserungen/Ergänzungen verlangen.

Konkret empfehlen wir den Fachverbänden deshalb nochmals, für ihre Sportart spezifische Muster zu erstellen und ihren Vereinen zur Verfügung zu stellen, damit diese sie dann beim Gesundheitsamt vorlegen können. Auch für den Fall, dass bis zu den Sommerferien kein Wettkampfbetrieb mehr stattfinden sollte, ist diese Arbeit aus unserer Sicht gut investiert, da sicher auch nach den Sommerferien noch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen vorgeschrieben oder mindestens sinnvoll sein wird. Bitte lassen Sie uns entsprechende Muster gern zukommen, damit wir sie auf unserer Website veröffentlichen können. Unsere allgemeine Hilfestellung zum Thema ist nochmals beigefügt und wird fortlaufend angepasst.

Tanzen

Wir hatten die Lockerungen am 11. Mai so interpretiert, dass die Öffnung von Tanzschulen (bei Tanzen mit einem*r festen Partner*in) auch eine Öffnung für den Tanzsport in Vereinen bedeutet. Unserer Bitte, dies in der CoronaSchVo für den 30. Mai explizit so zu verankern, ist die Landesregierung leider nicht nachgekommen. Damit ist jetzt klar: Tanzsport mit Körperkontakt in geschlossenen Räumen ist noch nicht möglich.

Rückverfolgbarkeit

Dieser neue §2a der CoronaSchVo hat zu einigen Nachfragen bei uns geführt. Die Staatskanzlei hat uns hierzu mitgeteilt: Eine Rückverfolgbarkeit (Name, Adresse, Telefonnummer) nach §2a muss nur für die Zuschauer sichergestellt sein, nicht für die Sportler*innen selbst (es wird davon ausgegangen, dass letztere auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet ist).

Wir wissen, dass viele Sportvereine auch die Anwesenheit ihrer Sportler*innen erfassen. Hier ist aus unserer Sicht eine lokale Abwägung gefragt. Innerhalb des Vereins dürfte tatsächlich vielfach eine Rückverfolgbarkeit auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet sein. Bei größeren Gruppen und Gruppen mit vielen Nichtmitgliedern, z. B. Sport im Park, halten wir dagegen eine gesonderte Erfassung für sinnvoll.

Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden Sie unter folgendem Link:

Die Vorlage ist außerdem als Anhang beigefügt.

Umsetzungsfragen

Erneut haben uns nach dem Versand vorgestern Abend Anfragen und Beschwerden erreicht, dass die Lockerungen angesichts der Kurzfristigkeit nicht verantwortlich umzusetzen seien, besonders nicht in rein ehrenamtlich geführten Vereinen. Die Tatsache, dass wir Ihnen heute – also am Tag des Inkrafttretens der neuen CorornaSchVO –  erneut schreiben, um Sie über Details und Auslegungen zu informieren, könnte einerseits als Beleg für diese Sichtweise gewertet werden.

Wir weisen aber andererseits nochmals darauf hin, dass hier lediglich ein Rahmen geschaffen wird, über dessen Umsetzung jeder Verein selbst entscheiden kann und muss. Unsere Empfehlung bleibt unverändert, behutsam die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und sich dabei von keiner Seite unter Druck setzen zu lassen.

Wir werden weiterhin kontinuierlich und unverzüglich über Neuerungen informieren, die für den organisierten Sport wichtig sind.

Wir wünschen Ihnen nochmals ein schönes Pfingstwochenende und verbleiben

mit sportlichen Grüßen

Ihr                                  Ihr

Stefan Klett                    Dr. Christoph Niessen

Präsident                        Vorstandsvorsitzender

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

Anhänge:

Hygienkonzeot allgemeine Hinweise zur Erstellung Stand 2020-05-08.pdf (90 kB)
Einverständniserklärung 2020-05-28.pdf (23 kB)

veröffentlicht am null um null; erstellt von Hummels, Wilhelm
letzte Änderung: 30.05.20 15:08

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